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   BVerwG, 13.11.2001 - 9 VR 9.01   

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https://dejure.org/2001,16635
BVerwG, 13.11.2001 - 9 VR 9.01 (https://dejure.org/2001,16635)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2001 - 9 VR 9.01 (https://dejure.org/2001,16635)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 2001 - 9 VR 9.01 (https://dejure.org/2001,16635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage bei Ergehen einer Plangenehmigung anstatt eines Planfeststellungsbeschlusses - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2001 - 9 VR 9.01
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung und mithin auch für das Vorliegen der von § 28 Abs. 1 a Nr. 1 PBefG geforderten schriftlichen Einverständniserklärung der Antragstellerin als Eigentümerin bestimmter vom Plan genehmigten Vorhaben betroffenen Flächen ist mangels abweichender gesetzlicher Regelungen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. schon BVerwGE 56, 110 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2004 - 8 S 1997/03

    Anfechtung einer Plangenehmigung - Widerruf der Einverständniserklärung des

    Dies folge auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2001 - 9 VR 9.01 -, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung und damit auch für das Vorliegen der notwendigen Einverständniserklärungen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sei.

    Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2001 - 9 VR 9/01 - lässt sich für die gegenteilige Auffassung der Kläger nichts entnehmen; sie betrifft nur die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung (unter anderem) der Wirksamkeit der Einverständniserklärung, besagt jedoch nichts über die Wirksamkeitsvoraussetzungen selbst.

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